ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERTRAG ÜBER DIE TEMPORÄRE BEREITSTELLUNG UND INSTALLATION VON
EVENTELEMENTEN UND EVENT-ADD-ONS
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich begrenzte Bereitstellung, Lieferung, Installation sowie Abholung dekorativer, technischer und interaktiver Eventelemente für private oder geschäftliche Veranstaltungen.
(2) Zu den angebotenen Eventelementen können insbesondere gehören:
• Audio Guestbooks ,
• Tap Walls,
• Champagne Walls,
• Ring for Champagne Installationen,
• Welcome Signs,
• Seating Walls,
• Wedding Arches,
• Sonstige dekorative oder interaktive Eventinstallationen
(3) Das zu bereitstellende Eventelement ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Rechnung oder der Auftragsbestätigung.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Soweit vereinbart, umfasst die Leistung insbesondere
• Lieferung innerhalb Mallorcas,
• Auf - und Abbau,
• Rücktransport,
• Technische Einweisung vor Ort,
• Bereitstellung von Zubehör,
• Temporäre Nutzungsüberlassung der gebuchten Eventelemente.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder dekorativen Erfolg der Veranstaltung.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gebuchten Eventelemente im vereinbarten Zeitraum bereitzustellen und fachgerecht aufzubauen.
(2) Der Auftragnehmer bemüht sich, die Abholung zu der vom Auftraggeber gewünschten Uhrzeit durchzuführen. Eine verbindliche Uhrzeit wird jedoch nicht geschuldet.
(3) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Abholung spätestens am Folgetag der Beendigung der Veranstaltung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Ersatzprodukte bereitzustellen, sofern dies aufgrund technischer, logistischer oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 4 Pflichten des Aufraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:
a) Eine ebene und geeignete Aufstellfläche bereitzustellen;
b) Einen ausreichenden Stromanschluss in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen, soweit dies für das jeweilige Eventelement erforderlich ist.
c) Einen ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort für Lieferung, Aufbau und Abholung sicherzustellen;
d) Die erforderlichen Genehmigungen der Eventlocation oder sonstiger Dritter eigenständig einzuholen;
e) Die bereitgestellten Eventelemente pfleglich und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden;
f) Keine technischen Veränderungen oder Eingriffe an den Eventelementen vorzunehmen;
g) Die Eventelemente vor Schäden durch Gäste oder sonstiger Dritter zu schützen.
(2) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten oder Bereitstellungspflichten nach § 4 (1) und wird hierdurch die
Leistungserbringung erschwert, verzögert oder unmöglich, ist der Auftragnehmer berechtigt,
a) den Aufbau oder die Leistungserbringung bis zur Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen zu verweigern.
b) den hierdurch entstehenden Mehraufwand (zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige Mehraufwendungen) gesondert abzurechnen
c) sowie bei erheblicher Beeinträchtigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Bereits gezahlte Vergütungen werden nicht erstattet. Der Auftraggeber verpflichtet sich zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers zu vergüten.
§ 5 Individualisierung und Farbgestaltung
(1) Personalisierungen, insbesondere Namen, Initialen, Logos, Schriftzüge oder sonstige individuelle Gestaltungen , erfolgen ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung.
(2) Gleiches gilt für individuelle Farbgestaltungen.
(3) Unterbleibt eine gesonderte Vereinbarung über Personalisierungen, so erfolgt die Bereitstellung der Eventelemente frei von solchen und in einem hellen Farbton nach Auswahl des Auftragnehmers .
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch gewünschte Individualisierungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Rechtsverletzung durch die gewünschte Individualisierung geltend gemacht werden.
(6) Aufgrund unterschiedlicher Materialien, Oberflächen, Lichtverhältnisse und technischer Herstellungsverfahren kann es zu handelsüblichen oder technisch unvermeidbaren Farbabweichungen kommen.
(7) Der Auftragnehmer bemüht sich um eine möglichst genaue Umsetzung gewünschter Farbtöne, übernimmt jedoch keine Garantie für eine vollständig identische Farbwiedergabe.
§ 6 Besondere Regelungen für Audio Guestbooks
(1) Bei Audio Guestbooks wird dem Auftraggeber eine leere Speicherkarte zur Verfügung gestellt, die mit Abschluss des Aufbaus des Audio Guestbooks Eigentum des Auftraggebers wird und nach der Veranstaltung im Eigentum des Auftraggebers verbleibt.
(2) Der Auftragnehmer speichert keine Audioaufnahmen und übernimmt keine inhaltliche Verantwortung für aufgezeichnete Inhalte.
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Information der Gäste über mögliche Audioaufzeichnungen sowie für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.
(4) Der Auftragnehmer stellt ausschließlich die technische Infrastruktur zur Verfügung.
§ 7 Besondere Regelungen für getränkebezogene Installationen
(1) Tap Walls, Champagne Walls sowie vergleichbare Installationen stellen ausschließlich dekorative oder technische Eventelemente dar.
(2) Der Auftragnehmer erbringt keine gastronomischen Leistungen und stellt insbesondere kein Servicepersonal zur Verfügung.
(3) Soweit im Einzelfall Getränkefässer oder vergleichbare Verbrauchsprodukte mitgeliefert werden, erfolgt dies ausschließlich als Nebenleistung im Zusammenhang mit der Eventinstallation.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:
• Konsum oder Ausschank von Getränken,
• Einhaltung lebensmittel - oder jugendschutzrechtlicher Vorschriften,
• Verhalten von Gästen im Zusammenhang mit Getränken.
(5) Getränke, Gläser und sonstige Verbrauchsmaterialien sind nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Übergabe, Gefahrtragung und Nutzung
(1) Die Eventelemente gelten nach erfolgtem Aufbau, Bereitstellung und ggf. technischer Einweisung am Veranstaltungsort als übergeben.
(2) Ab Übergabe trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die sichere Nutzung sowie den Schutz der bereitgestellten Gegenstände.
(3) Eine Beaufsichtigungspflicht des Auftragnehmers während der Veranstaltung besteht nicht.
(4) Veränderungen, Umbauten oder technische Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte sind unzulässig.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen, Kaution
(1) Es gilt die im Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung.
(2) Der angegebene Mietpreis gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, jeweils pro Veranstaltungstag.
(3) Der vollständige Rechnungsbetrag ist im Voraus fällig.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern.
(5) Der Auftragnehmer kann eine angemessene Kaution verlangen. Diese entspricht , so weit nichts anderes vereinbart, dem Mietpreis des jeweiligen Eventelements für einen Veranstaltungstag.
§ 10 Stornierung
(1) Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber gelten folgende pauschale Ausfallentschädigungen:
• Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30%
• 29 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%
• Weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80%
(2) Bereits angefertigte Individualisierungen sind zusätzlich in jedem Fall vollständig zu vergüten.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, Verlust oder Zerstörung der bereitgestellten Gegenstände, sofern diese durch schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers, seiner Gäste oder sonstiger Dritter verursacht wurden.
(2) Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber trägt erforderliche Reparatur - oder Wiederbeschaffungskosten, soweit die Voraussetzungen der Haftung vorliegen.
§ 12 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, sowie für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorsehen.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Gesamtpreis begrenzt. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 13 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Kann die Leistung aufgrund außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.
(2) Hierzu zählen insbesondere aber nicht abschließend:
• Unwetter,
• Sturm,
• Überschwemmungen,
• Verkehrsunfälle ohne Verschulden des Auftragnehmers,
• Behördliche Maßnahmen,
• Streiks,
• Unvorhersehbare technische Ausfälle,
(3) Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten.
(4) Ist eine Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen.
(5) Eine Absage oder Beeinträchtigung der Veranstaltung aufgrund außergewöhnlicher Umstände berechtigt nicht zu einer kostenfreien Stornierung.
§ 14 Foto - und Videoaufnahmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Foto - und Videoaufnahmen der aufgebauten Eventelemente zu Werbe - und Referenzzwecken zu
verwenden, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 15 Eigentum
(1) Sämtliche bereitgestellten Eventelemente verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Speicherkarten gemäß § 6 verbleiben nach Übergabe im Eigentum des Auftraggebers.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich spanisches Recht.
(2) Es wird Palma de Mallorca als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.